Die Reise unserer Familie durch die Zeit
§ 5
An jedem Bade hat eine bestimmte Person ein an beiden Badeplätzen deutlich hörbares Signalhorn zu führen.
§ 6
Am Herrenstrande ist außerdem während der Badezeit eine Flagge zur Disposition des Aufsehers bereitzuhalten, mittels welcher im Falle das Signalhorn wegen des Getöses der Brandung oder aus sonstigen Gründen nicht leicht hörbar ist, die erforderlichen Signale nach dem Damenstrand hin gegen werden können.
§7
Als Aufseher ist eine in jüngerem Lebensalter stehende körperlich und intelektuell qualifizierte männliche Person, welche so kräftig, behände, mutig, energisch, der Strandverhältnisse und wenn irgend möglich auch des Schwimmens kundig sein muß, zu engagiren.
Er (der Aufseher) hat sich während der Badestunden stets am Herrenbadestrande aufzuhalten und nur, wenn ihm vom Damenbadestrande aus das Zeichen zur Hilfeleistung gegeben wird, diesen sich zu nähern oder zu betreten.
§ 8
Unter Aufsicht des Aufsehers fungirt am Damenbadestrand eine gehörig qualifizierte Aufseherin, welche das Signalhorn führt und alle diejenigen Obliegenheiten am Damenbad wahrzunehmen hat, die dem Aufseher am Herrenbad obliegen. Im Falle sie der Hilfeleistung des Aufsehers beim Herrenbade bedarf, sie das bestimmte Signal dahin zu geben.
§ 10
Während der Badestunden, das ist in der Zeit, wo die Badesignalfahnen aufgezogen sind, darf die Umgebung des Damenbadestrandes von Personen männlichen Geschlechts, welche das 8. Lebensjahr vollendet haben, nicht betreten werden.
§13
Das Baden am Herrenbadestrande ohne Badehosen ist für Personen über 8 Jahren verboten.
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